• Suchtberatung und Therapie

    Gesunde Lebensweisen stärken - Lebenskompetenz fördern

Therapie statt Strafe

Die Grundlage für die Therapievermittlung aus der Haft heraus stellt, zumindest bei Abhängigen von illegalen Suchtmitteln, § 35 Betäubungsmittelgesetz dar. So kann die Vollstreckung einer Haftstrafe

  • die im Zusammenhang mit einer Drogenabhängigkeit steht und
  • weniger als zwei Jahre beträgt

zurückgestellt werden, sofern der Klient bereit ist eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zu machen.

 

Die zuständige Staatsanwaltschaft fordert in der Regel zum Antrag auf Rückstellung

  • die Vorlage einer gültigen Kostenzusage und
  • einen Aufnahmetermin in einer Therapieeinrichtung.

Diese oft sehr bürokratischen Verfahren bis zur Erlangung der Kostenzusage bzw. des Rückstellungsbescheids verlangen vom Klienten sehr viel Geduld und persönliches Engagement.

Dem externen Suchtberater kommt hierbei neben der Stellung als Koordinator auch die Aufgabe zu, den Klienten trotz der Widrigkeiten in seiner Veränderungsmotivation zu stärken.

Im Vorfeld ist eine generelle Überprüfung der Indikation und der Therapiefähigkeit notwendig. Die „Therapiefähigkeit" wird hierbei von der „Therapiewilligkeit" abgegrenzt, die aufgrund des juristischen Vorteils nach § 35 BtmG „Therapie statt Strafe" ohnehin gegeben sein dürfte.